Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder

 
§ 1  Allgemeines
§ 2  Öffnungszeiten und Zutritt
§ 3  Haftung
§ 4  Benutzung der Bäder
§ 5  Besondere Einrichtungen
§ 6  Ausnahmen
§ 7  Inkrafttreten
 
§ 1  Allgemeines
1.  Die Haus- und Badeordnung gilt für das Freibad Bega-Bad und das Hallenbad Lohfeld. Betreiber der Bäder sind
die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich geregelt.  
 
2.  Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades ein-
schließlich des Einganges und der Außenanlagen.  
 
3.  Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt
jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen ausgehängten und veröffentlichten Regelungen
für einen sicheren und geordneten Betrieb an.  
 
4.  Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung
haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erho-
ben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.  
 
5.  Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe
und Ordnung zuwiderläuft.  
 
6.  Das Rauchen im Hallenbad Lohfeld ist verboten. Im Freibad Bega-Bad ist das Rauchen nur außerhalb des Um-
kleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
 
7.  Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht werden.  
 
8.  Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher,
die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Im
Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrück-
lich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich geringere Ver-
gütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.  
 
9.  Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Die Gegenstände werden regelmäßig an das Fundbüro wei-
tergeleitet.  
 
10.  Den  Badegästen  ist  es  nicht  erlaubt,  Musikinstrumente,  Tonwiedergabegeräte,  Fernsehgeräte  oder  sonstige
lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.  
 
11.  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und
für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung unter Wah-
rung der Persönlichkeitsrechte.       
 
 
§ 2  Öffnungszeiten und Zutritt
1.  Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Im Freibad kann die Öffnungszeit
witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abge-
leitet werden. Eingangsschluss ist eine Stunde vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Betriebsschluss
zu verlassen.
 
2.  Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen,
Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßi-
gung des Eintrittsgeldes besteht.  
 
3.  Der Zutritt ist nicht gestattet:
 
a)  Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,  
 
b)  Personen, die Tiere mit sich führen,  
 
c)  Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder Personen mit offenen Wunden,  
 
d)  Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.  
 
4.  Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusam-
men mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.  
 
5.  Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.  
 
6.  Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils
im Eingangsbereich veröffentlichte Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.  
 
7.  Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.  
 
8.  Der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzube-
wahren.  
 
9.  Gelöste Eintrittskarten verlieren beim Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.
 
 
§ 3  Haftung
1.1  Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Ver-
stoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen  erleidet.  Wesentliche  Vertragspflichten  sind  solche,  deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig ver-
trauen darf.  
 
1.2  Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der
Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist sowie die Teilnahme an den
angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für
die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.  
 
2.1  Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des
Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände
übernommen. Für den Verlust von Gegenständen, wie Wertsachen, Bargeld und Bekleidung, haftet der Betreiber
nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für Beschädigung der Sachen durch Dritte.  
 
2.2  Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garde-
robenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers, in Bezug auf die einge-
brachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verant-
wortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ord-
nungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüs-
sel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.  
 
3.  Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zah-
lungssystems oder Leihsachen wird dem Badegast der entstandene Schaden in Rechnung gestellt. Dem Badegast
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesent-
lich niedriger ist als vom Betreiber festgestellt.
 
 
§ 4  Benutzung der Bäder
1.  Die tägliche Badezeit innerhalb der Öffnungszeiten nach § 2 ist unbegrenzt.
 
2.  Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträ-
gers selbst verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels/Datenträgers ist vor der Aushändigung der Sachen das Ei-
gentum nachzuweisen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Schlüssels/Datenträgers sind dem Betreiber
nach § 3 Nr. 3 zu erstatten.
 
3.  Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet.
Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.  
 
4.  Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Barfußbereiche dürfen nicht
mit Straßenschuhen betreten werden. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badekleidung gestattet.
 
5.  Nichtschwimmer dürfen die Schwimmerbecken nicht benutzen.
 
6.  Die Aufsichtspflicht des Fachpersonals befreit die Badegäste nicht von ihrer Verpflichtung, andere und sich selbst
nicht in Gefahr zu bringen. Lehrer und Gruppenleiter sind für ihre Klasse oder Gruppe selbst verantwortlich. Die
Aufsicht des Fachpersonals dient nur der zusätzlichen Sicherheit. Sie befreit Lehrer und Gruppenleiter nicht von
ihrer Verantwortung. Für Vereine und Gruppen, denen ein Bad zur alleinigen Benutzung überlassen wird, können
besondere Vereinbarungen ergänzend zu der Haus- und Badeordnung getroffen werden.
 
7.  Die von uns angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Bade-
gäste.  
     
8.  Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen
geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
 
a)  der Sprungbereich frei ist,  
 
b)  nur eine Person das Sprungbrett betritt.  
 
Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.  
 
9.  Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand
muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.  
 
10.  Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.  
 
11.  Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten  (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten,  Schnorchelgeräte) und
Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen
(Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.  
 
12.  Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.  
 
13.  Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen
verzehrt werden.
 

§ 5  Besondere Einrichtungen
Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z. B. Kiosk) können besondere Nutzungsordnungen erlassen werden.

 
§ 6  Ausnahmen
1.  Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul-
und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung abweichende Regelungen getroffen werden,
ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
 
2.  Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung
entgegen. 

 
§ 7  Inkrafttreten 
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 15.09.2020 in Kraft und ersetzt die Badeordnung vom 01.06.2020. 

 
§ 8  Anlagen
Die „Ergänzung Haus- und Badeordnung zum Badebetrieb unter Pandemiebedingungen“ ist Bestandteil dieser Haus-
und Badeordnung.    


Ergänzung der Haus- und Badeordnung zum Badebetrieb unter Pandemiebedingungen  
(Gültigkeit ab 15.09.2020)
 

Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Badeordnung des Freibades Bega-Bad und des Hallenbades Lohfeld vom
15.09.2020 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt
weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung sind Vertragsbestandteil. Die Ergänzung mit
Gültigkeit ab dem 15.09.2020 nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der
Nutzung dieses Bades dienen und hat eine höhere Wertigkeit als ggf. niedergeschriebene Regelungen der Haus- und
Badeordnung.
 
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich,
weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des
Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich
vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverant-
wortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht
werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Haus-
rechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.

 
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
1.  Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.  
2.  Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken, Sprunganlagen oder Was-
serrutschen.  
3.  Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich sind zu beachten.  
4.  Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.  
5.  Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen
vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.  
6.  Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flä-
chen gestattet.  
7.  Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.  
8.  Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen wer-
den.  
9.  Die Badezone ist 30 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

 
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen 
1.  Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestat-
tet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.  
2.  Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).  
3.  Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das
Händewaschen nicht möglich ist.  
4.  Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).   
5.  Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife oder alternativen Waschsubstanzen.
6.  Masken müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.


§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung 
1.  Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In
den gekennzeichneten bzw. an Engstellen Räumen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwe-
senden Personen unterschritten ist.  
2.  Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei Personen betreten werden.  
3.  In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten In-
formationen und die Hinweise des Personals.  
4.  In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden
sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Beckenraststufe.  
5.  Die Becken, insbesondere das Schwimmerbecken ist nach veröffentlichtem Hinweis zu nutzen. Vorgegebene
Schwimmrichtungen und maximale Angabe der Personenzahl pro Beckenbereich sind zu beachten und zwin-
gend einzuhalten.
6.  Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.  
7.  Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden.
Eltern sind für die Einhaltung von Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.  
8.  Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite (in der Regel
2,50 m) zum Ausweichen.  
9.  Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie ge-
gebenenfalls, bis der Weg frei ist.  
10.  Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen
im Bad.